Auf Betonstahl kann kein Skonto gewährt werden.
Rechnungen mit einem Warenwert unter € 50,- sind rein netto zahlbar.
Bei einem Warenwert unter € 30,- berechnen wir € 5,- Bearbeitungsgebühr.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung/Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Auf unseren Wunsch gibt der Käufer die Abtretung den Drittschuldnern bekannt, erteilt uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt uns die nötigen Unterlagen aus.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen.
Die Lieferung erfolgt ausschließlich an den Lieferort und die Baustelle, die in der Baustellenbezeichnung fixiert sind und nicht für andere Baustellen, außer es handelt sich um eine ‘‘Diverse-Bauvorhaben-Vereinbarung‘‘, von Mo-Fr von 7 Uhr bis 16 Uhr.
An der Abladestelle muss eine für Schwer-Lkw gut befahrbare Baustellenzufahrt sowie eine bauseitige Abladeinfrastruktur für ein Bundgewicht bis zu 2,5 to. mit einer Hakenhöhe von mindestens 4,70 m vorhanden sein; zudem ist eine zügige Entladung sicherzustellen.
Wartezeiten:
LKW mit Kran: Die Wartezeit und Entladezeit wird ab einer Stunde für je angefangene 15 Minuten/€ 20,- netto berechnet.
LKW ohne Kran: Die Wartezeit wird ab 30 Minuten für je angefangene 15 Minuten/€ 20,- netto berechnet.
Bei Abholung der Ware wird eine Ladepauschale in Höhe von € 25,- netto erhoben.
Gelten nur für das vorstehend genannte Bauvorhaben und Lieferanschrift, ausgenommen sind Sondervereinbarungen die schriftlich fixiert sind. Falls nicht anderweitig ausdrücklich und schriftlich vereinbart, endet unsere Preisbindungsfrist spätestens mit dem Datum der hier genannten Projektlaufzeit.
Sollte sich der Lieferbeginn für unseren Leistungsumfang um mehr als 3 Monate verzögern, behalten wir uns bei steigenden Beschaffungspreisen eine Preisanpassung nach oben vor. Bei Mehr- und Mindermengen, auch bei Verschiebungen in den einzelnen Warengruppen, ist nach vorheriger Ankündigung und Vereinbarung eine Preiskorrektur möglich. Die im Vertrag vereinbarte Preisbindefrist gilt ausschließlich unter der Voraussetzung, dass sich die für die Lieferung maßgeblichen Bezugspreise, insbesondere für Stahlprodukte, Vormaterialien sowie energie- und transportkostenabhängige Zuschläge, bis zum Zeitpunkt der Lieferung an den Auftraggeber um nicht mehr als 10 % gegenüber dem bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Preisniveau erhöhen. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Einkaufspreise des Auftragnehmers für Stahlprodukte und stahlbezogene Vorleistungen (z.B. Warmband, Halbzeuge, Betonstahl) sowie branchenübliche Zuschläge (insbesondere Legierungs-, Energie- und Schrottzuschläge). Überschreiten die vorgenannten Bezugspreise die Grenze von 10 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis im Umfang der tatsächlichen Kostensteigerung angemessen anzupassen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Preisanpassung auf Verlangen in geeigneter Weise nachvollziehbar darlegen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Mitteilung der Preisanpassung vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind in diesem Fall entsprechend abzurechnen. Im Falle eines Rücktritts hat der Auftraggeber ausdrücklich keinen Anspruch auf die Erbringung der vertraglichen Rest-Leistung und keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Bei der Gewichtsermittlung von bearbeiteten Matten werden nur ganze Matten verrechnet.
Fertigung von Kleinpartien unter 1000 kg je Partie € 25,- netto.
Als Basis für unsere Verkaufspreise legen wir die aktuellen Werksdimensions- bzw. Werkssortenaufpreise der deutschen Lieferwerke zu Grunde. Ändert sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb unseres Betriebes entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang, jeweils zum Ersten des Kalendermonates anzupassen.
Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Käufer mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Warenmengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden. Nach Ablauf der Preisbindefrist, sind wir berechtigt unsere Preise entsprechend der aktuellen Marktpreis-Situation anzupassen. Die Preise gelten nur bei Gesamtabnahme der Angebotsmenge/Vertragsmenge.
Stand 01.02.2026
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